Allgemeine Geschäftsbedingungen
zwischen Auftraggebern und teleResearch GmbH als Auftragnehmer
1.Geltung der Bedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Abschlüsse von Markt-, Meinungs- und Sozialforschungsaufträgen und deren Durchführung sowie für zukünftige Markt- und Sozialforschungsaufträge und Rechtsgeschäfte verwandter Art, welche der Auftraggeber dem Institut erteilt und deren Durchführung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Sie gelten nicht für die Zusammenarbeit zwischen privatrechtlich verfassten Markt- und Sozialforschungsinstituten zur Erfüllung von Aufträgen.
Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Instituts abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn das Institut ausdrücklich schriftlich der Geltung zu stimmt.
Im Einzelfall getroffene individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vorrangig gegenüber diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags dann, wenn der Auftraggeber ausdrücklich auf die Nachrangigkeit einer spezifischen Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich hingewiesen hat.
2.Vertragsgegenstand
Das Institut führt die übernommenen Aufträge im Sinne des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff. BGB und bei rein beratenden Leistungen im Sinne des Dienstvertragsrechts gemäß §§ 611 ff. BGB in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen und Standesregeln der Markt- und Sozialforschung aus. Das Institut unterstützt mit seinen Leistungen den Auftraggeber bei dessen Entscheidungen. Es trifft diese aber nicht selbst.
Für den Inhalt und den Umfang der vom Institut zu erbringenden Leistungen ist ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich.
3.Angebot, Untersuchungsvorschlag
Das Institut unterbreitet dem Interessenten sein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringende Leistung, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie die zu zahlende Vergütung angegeben sind.
Wenn der Interessent das Angebot des Instituts nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten annimmt, verliert das Angebot seine Gültigkeit. Das Institut behält sich das Recht vor, das Angebot jederzeit ganz oder teilweise zu ändern oder zurückzuziehen, solange es nicht wirksam vom Auftraggeber angenommen wurde.
Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für das Institut nicht offensichtlich ist, weist ihn dieses darauf hin. Der Auftraggeber muss dann schriftlich sein Ziel offenlegen.
Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für die Prüfung, ob der Untersuchungsvorschlag des Instituts nebst Anlagen und sonstigen Materialien für die vom Auftraggeber mit der Untersuchung verfolgten Zwecke geeignet ist.
Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann das Institut nicht gewährleisten, es sei denn, sie wird schriftlich vereinbart.
Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.
Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung des Instituts.
4.Vergütung
Die im Angebot genannte Vergütung umfasst grundsätzlich alle vom Institut im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags angebotenen Leistungen. Für darüber hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann das Institut eine zusätzliche Vergütung Zusätzlich zur Vergütung schuldet der Auftraggeber die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
Mehrkosten, die vom Institut nicht zu vertreten sind, und Mehrkosten, die vom Institut bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann das Institut gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.
Die vereinbarte Vergütung dient u.a. zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Deswegen ist jeweils ein Drittel der vereinbarten Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung, bei Beginn der Erhebungsarbeit (d.h. mit Abschluss der entsprechenden Vorbereitungsarbeiten) und bei Ablieferung der Ergebnisse fällig, sofern die Parteien keine andere Zahlungsregelung treffen.
Die Vergütung ist ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung Im Fall von Zahlungsverzug ist das Institut berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Institut behält sich im Fall säumiger Zahlungen auch das Recht vor, die Leistungen zurückzubehalten.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist das Institut nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Vertragsbeendigung berechtigt. Bei ernsthafter und endgültiger Zahlungsverweigerung, Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Auftraggebers ist die Einräumung einer Nachfrist durch das Institut entbehrlich.
Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wird eine Gefährdung der Zahlungsforderungen des Instituts durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, ist das Institut berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber sofort fällig zu stellen, sofern das Institut seine Leistungen bereits erbracht hat. Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn eine Auskunft die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers nahelegt. Dasselbe gilt, wenn sich der Auftraggeber mit mindestens zwei fälligen Rechnungen in Zahlungsrückstand befindet.
5.Auftragsdurchführung
Das Institut führt den Auftrag nach wissenschaftlichen Methoden der Markt- und Sozialforschung gemäß Ziffer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch.
Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Untersuchung aus methodischen Gründen, die weder der Auftraggeber noch das Institut vorhersehen konnten und zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann, informiert das Institut unverzüglich den Finden beide Vertragsparteien keine methodische Lösung des Problems, ist das Institut berechtigt, den Auftrag wegen Undurchführbarkeit zurückzugeben.
Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Falls dadurch Mehrkosten entstehen, müssen sie vom Auftraggeber getragen werden. Dabei ist das Institut – wie immer – verpflichtet die Richtlinien der deutschen Markt- und Sozialforschungsverbände, insbesondere die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren.
Dem Institut ist es gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Untersuchungsauftrag Unteraufträge an mit dem Unternehmen verbundene Unternehmen im Sinne der § 15 ff. Aktiengesetz zu vergeben.
Wenn Unteraufträge an andere Unternehmen vergeben werden sollen, teilt das Institut dieses dem Auftraggeber sobald wie möglich vorher mit. Auf Anforderung des Auftraggebers ist ihm die Identität dieser Unterauftragnehmer mitzuteilen. In diesen Fällen kann der Auftraggeber der Unterbeauftragung nur beim Nachweis wichtiger Gründe gegen die Unterbeauftragung widersprechen.
Das Institut sichert zu, dass bei der Vergabe von Unteraufträgen die erforderliche Vertraulichkeit gewahrt und die Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung sowie die gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. das Datenschutzrecht, eingehalten werden.
Wenn der Auftraggeber einen bestimmten Unterauftragnehmer fordert, haftet das Institut nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität dessen Arbeit, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung des Instituts im Sinne von Ziffer 9.3 ff. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Ohne eine besondere Vereinbarung ist das Institut nicht daran gehindert, während oder im Anschluss an den mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag für Wettbewerber des Auftraggebers tätig zu werden.
6.Urheberrechte, Eigentumsrechte und akzessorische Rechte und Pflichten
Dem Institut verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Der Auftraggeber erkennt an, dass das alleinige Urheberrecht, Nutzungsrecht und alle Schutzrechte an Untersuchungskonzeptionen, Vorschlägen, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, grafischen und tabellarischen Darstellungen sowie Präsentationsunterlagen die vom Institut stammen, und an in sonstigen Leistungen des Instituts verkörperte Know-how ausschließlich dem Institut zustehen. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt. Dem Auftraggeber werden ausschließlich Rechte an den vertraglich geschuldeten Untersuchungsergebnissen gemäß der folgenden Ziffer 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen.
Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material – Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. –,der angefallenen Daten und an allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z.B. Untersuchungskonzeptionen, Vorschlägen, Methoden, Verfahren und verfahrenstechnischen Grafiken und tabellarischen Darstellungen sowie Präsentationsunterlagen liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, beim Die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden.
Das Institut behält sich das Eigentum an sämtlichen Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Einzelvertrag Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn das Institut sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Das Institut ist berechtigt, gelieferte Sachen zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
Das Institut verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr nach Ablieferung der Untersuchungsergebnisse aufzubewahren, soweit gesetzlich zulässig und / oder nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.
Institut und Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche wechselseitig im Rahmen der Auftragsdurchführung ausgetauschten Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Auftragsdurchführung. Sie besteht nicht für solche Informationen, für welche die andere Partei nachweist, dass sie vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich war.
Kommt es im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zur Übermittlung personenbezogener Daten, ist der Auftraggeber zur Mitwirkung an der Erfüllung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet, z.B. auch – soweit gesetzlich erforderlich – zum Abschluss eines Vertrags gemäß Artikel 28 DSGVO.
7.Verwendung des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse
Die vertraglich geschuldeten Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse stehen dem Auftraggeber nur zum internen Gebrauch zur Verfügung, es sei denn das Institut stimmt vorab schriftlich ihrer vollständigen oder teilweisen Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung zu. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Instituts zum Zweck der Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Dokumentations- und Informationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden.
Diese Regelungen gelten auch für Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse, die aus Gemeinschaftsstudien (Syndicated Studies) resultieren. Der Auftraggeber erhält an diesen kein alleiniges Nutzungsrecht.
Veröffentlichungen unter Nennung des Instituts sind nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Instituts zulässig, nachdem das Institut den konkreten zu veröffentlichenden Text freigegeben hat.
Der Gebrauch von Untersuchungsergebnissen und Untersuchungsberichten im Vorfeld rechtsförmlicher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Instituts – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen untersagt.
Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei das Institut als Verfasser des Untersuchungsberichts nennen.
Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei, die gegen das Institut geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat, insbesondere durch rechtswidrige, irreführende und/oder falsche Werbung.
8.Gewährleistung
Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Das Institut gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und wissenschaftliche Auswertung der Untersuchung gemäß Ziffer 5.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber diese spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse dem Institut gegenüber schriftlich rügt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt diese Frist ab Kenntnisnahme des Mangels.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Eingang der letzten rechtserheblichen Ergebnisse (Daten) beim Auftraggeber und beträgt ein Jahr, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden handelt.
9.Haftung
Das Institut haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt
Das Institut steht nicht dafür ein, dass die von ihm nach den Regeln und Methoden der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise wirtschaftlich verwertet werden können.
Das Institut haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Daten / Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung auf Seiten des Instituts im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Das Institut haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Instituts einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.
Das Institut haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern das Institut oder seine Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist jedoch die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung des Instituts (insbesondere für mittelbare, unvorhersehbare Schäden und Folgeschäden) ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.
Sofern das Institut oder seine Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen leicht fahrlässig eine nicht wesentliche Vertragspflicht im Sinne der oben stehenden Ziffer 5 verletzen, ist die Haftung des Instituts vollständig ausgeschlossen.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftungstatbeständen.
Sofern der Auftraggeber wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Instituts oder seiner Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber das Institut auf Regress in Anspruch nehmen will, ist das Institut unverzüglich zu informieren. Das Institut ist berechtigt, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen. Dieses Recht lässt die Verteidigungsrechte des Auftraggebers unberührt.
Der Auftraggeber kann vom Institut bei Verlust von Daten deren Wiederbeschaffung nur verlangen, wenn das Institut oder seine Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Verlust oder die Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.Höhere Gewalt
Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Brand, Sturm, Aufständen, Streik, Epidemien, Pandemien, Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, Aussperrungen, Materialknappheit, Krieg, Überschwemmungen, inneren Unruhen, Terrorismus, behördlichen Verfügungen, lokalen oder nationalen Restriktionen oder vom Institut nicht zu vertretender Betriebsstörungen auch bei einem Subunternehmer verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt das Institut dem Auftraggeber mit.
Das Institut haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Pflichten oder der Pflichten seiner Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Rahmen eines bestehenden Auftrags infolge von höherer Gewalt, Brand, Sturm, Aufständen, Streik, Epidemien, Pandemien, Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, Materialknappheit, Aussperrungen, Krieg, Überschwemmungen, inneren Unruhen, Terrorismus, behördlichen Verfügungen, lokalen oder nationalen Restriktionen oder Verboten.
Bei dauerhaften Betriebsstörungen beim Institut durch höhere Gewalt oder vom Institut nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat das Institut das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies gilt auch für Betriebsstörungen bei Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Instituts.
Bei dauerhaften Betriebsstörungen beim Institut im Sinne von 10.3, die länger als 90 Tage andauern, ist der Auftraggeber zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt.
11.Verzug des Auftraggebers oder des Instituts
Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Informationen oder mit dem zur Verfügung stellen der dafür erforderlichen Daten oder Unterlagen in Verzug, ist das Institut nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch das Institut der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist das Institut berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz zu erlangen.
Bei verspäteter Leistung oder Lieferung haftet das Institut nur bei Verzug. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe der 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend machen.
12.Produkttests
Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch das zu testende Produkt verursacht wurden, gegen das Institut oder Mitarbeiter des Instituts gestellt werden.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen rechtlich und behördlichen Auflagen und Vorschriften vorliegen sowie chemische, medizinische, pharmazeutische oder sonstigen (technische) Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Überprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und/oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen dem Institut zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
13.Streitbeilegungsverfahren
Wir sind verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die EU-Kommission eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereitstellt, die unter https://ec.europa.eu/con- sumers/odr aufrufbar ist.
Das Institut ist trotzdem weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“
14.Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Parteien Kaufleute sind, der Sitz des Institus.
Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Institut und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Telefax und E-Mail.
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungesetzlich, ungültig oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt davon die Gesetzmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. Die Parteien sind dann dazu verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die der ungesetzlichen, ungültigen oder nicht durchführbaren Bestimmung inhaltlich, wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt beim Vorhandensein einer Vertragslücke.
Gültig ab dem 01.01.2022